Wer übernimmt die Kosten im Homeoffice?

Homeofficepflicht in der Schweiz – wer übernimmt die Kosten und wie bin ich versichert?

Der Bundesrat hat bereits vor einiger Zeit die Empfehlung herausgegeben, dass Angestellte wenn möglich im Homeoffice arbeiten sollen. Durch die steigenden Coronafallzahlen wurde diese Empfehlung am 13. Januar nochmals verschärft.

Demnach soll das Homeoffice flächendeckend in Betrieben angeordnet werden, wo dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umgesetzt werden kann.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine große Herausforderung.
In kürzester Zeit müssen sich sowohl Sie als Arbeitnehmer*in,  aber auch Arbeitgeber an die neue Arbeitsweise und das neue Arbeitsumfeld gewöhnen. Plötzlich morgens nicht mehr aus dem Haus zu müssen und von zu Hause aus zu arbeiten klingt erst mal verlockend, den Arbeitstag selbstständig zu organisieren, kann jedoch ziemlich herausfordernd sein und auch aus versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht ändert sich einiges.

Was das Homeoffice für Sie bedeutet, welche Kosten Ihr Arbeitgeber tragen muss und ob das Homeoffice von der Steuer abziehbar ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht für Sie als Arbeitnehmer*in?
Ihr Arbeitgeber ist berechtigt und sogar verpflichtet, in Zeiten wie diesen die Arbeit im Homeoffice für Sie anzuordnen, wenn es irgendwie machbar und möglich ist. So kann zum Beispiel ein Bauarbeiter oder eine Krankenschwester schlecht im Homeoffice arbeiten, wohingegen es für Büromitarbeiter*innen schnell und einfach umsetzbar ist.

Wer kommt für Ihre Miet- und Stromkosten auf?
Da die Anordnung zur Arbeit im Homeoffice nur vorübergehend ist, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, anteilig den Strom oder die Miete zu bezahlen. Alle anderen Kosten, die durch die Tätigkeiten im Homeoffice entstehen wie beispielsweise Druckerpatronen, Druckerpapier oder Kosten für die Post, müssen vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Ist das Homeoffice bei der Steuer absetzbar?
Solange das Homeoffice nur vorübergehend und nicht Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages ist, kann das Homeoffice nicht bei der Steuer berücksichtigt werden. Haben Sie ein privates Arbeitszimmer, können die Kosten hierfür wie gewohnt abgezogen werden. Hierfür sind die Voraussetzungen je nach Kanton allerdings relativ streng. So muss es sich beispielsweise um einen separaten und abschliessbaren Raum handeln, der auch nur als Arbeitszimmer genutzt wird. Wenn Sie sich nicht sicher bist, wie es in Ihrem Kanton gehandhabt wird, fragen Sie einfach bei der zuständigen Steuerbehörde nach.

Muss Sie Ihr Arbeitgeber entschädigen, wenn Sie neben dem Firmen – Laptop noch einen zweiten privaten Bildschirm benutzen?
Kosten, die durch freiwilliges Homeoffice entstehen, müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. In der momentanen Situation handelt es sich aber in vielen Fällen um eine angeordnete Tätigkeit im Homeoffice. Müssen Sie als Arbeitnehmer*in eigene Geräte oder Materialien für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellen, sind Sie dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Benutz Sie einen zweiten Bildschirm jedoch freiwillig und können Ihre Arbeit auch ohne erledigen, muss der Arbeitgeber nicht für die Kosten aufkommen.

Es geht etwas im Homeoffice kaputt – zahlt Ihr Arbeitgeber für die Reparatur?
Geht im Homeoffice etwas kaputt und Sie sind nachweislich nicht mehr arbeitsfähig, kommt der Arbeitgeber für die Reparaturkosten auf. Gibt zum Beispiel Ihr W-Lan-Router den Geist auf und Sie können nicht mehr telefonieren oder wichtige E-Mails beantworten, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden schnellstmöglich behoben wird und Sie der Tätigkeit wieder nachgehen können. Ähnlich sieht es bei anderen Geräten aus, die Sie für die Arbeit benötigen. Sie müssen allerdings immer nachweisen, dass die Geräte für die Arbeit notwendig sind. Sprechen Sie sich bestenfalls schon vorher mit Ihrem Arbeitgeber ab und teilen Sie mit, welches Set-up Sie für Ihre tägliche Arbeit verwenden.

Was passiert, wenn der Laptop oder das Handy gestohlen wird?
Wenn Sie mal einen Tapetenwechsel brauchten, Sie zur Abwechslung in einem Café oder im Park gearbeitet haben und der Firmenlaptop gestohlen wird, kommt dafür keine Ihrer Versicherungen auf. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass der Laptop über die Firma versichert ist und diese den Schaden übernimmt.

Geht das Handy oder das Portemonnaie verloren, übernimmt Ihre Hausratversicherung, vorausgesetzt Sie haben eine, die Kosten für die Wiederbeschaffung, nicht aber für das Bargeld.

Wurde bei Ihnen zu Hause eingebrochen und Laptop und Handy entwendet, ist die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers zuständig.

Bezahlt mein Arbeitgeber die Kosten für die Büroausstattung?
Hier gibt es leider keine Grundsatzregel und muss immer individuell entschieden werden. Auch im Homeoffice gilt für den Arbeitgeber, dass er die Gesundheit seiner Mitarbeiter schützen und entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Da es sich bei der Verordnung für die Arbeit im Homeoffice um eine vorübergehende Maßnahme handelt, werden die Kosten wohl eher nicht erstattet. Sprechen Sie am besten mit ihrem Arbeitgeber und schildern Sie warum Sie beispielsweise einen ergonomischen Bürostuhl benötigen, vielleicht wird er sich an den Kosten beteiligen. Eine weitere Lösungsmöglichkeit könnte auch das leihen von Büromöbeln für die Dauer des Homeoffice aus dem Büro sein.

Rote und orange Einzahlungsscheine gehören seit Langem zum Alltag für die Schweizer*innen. Jetzt schafft die Post die bisherigen Einzahlungsscheine endgültig ab.

Nur noch bis am 30. September 2022 können Schweizer Kunden die bestehenden Einzahlungsscheine verwenden. Ab dann sind nur noch QR- Rechnungen und die sogenannte eBill gültig. 

„Für welche Eigenschaften an dir hast Du oft Komplimente bekommen, François?“ Kurzinterview mit François Bosshard.

Wer sind die Gesichter der Baumassurance AG und für welchen Bereich sind die fleissigen Kollegen und Kolleginnen zuständig? In der Rubrik „Hinter den Kulissen“ stellen wir monatlich einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Baumassurance Familie vor. 

Diese Woche:


Mandatsleiter

François Bosshard ist seit Februar 2019 bei der Baumassurance AG.

Hier finden Sie François Bosshard
auf LinkedIn.

Wann bist Du das letzte Mal auf einen Baum geklettert? 
Als ich meinen «Helikopter» an einer Flugshow verloren habe. Unglücklicherweise landete dieser später auf einer Baumkrone. Da musste ich doch den inneren Schweinehund überwinden, um die rund 5 Meter hinauf zu klettern. Man muss wissen, ich bin nicht schwindelfrei und überall waren Zuschauer, die mir mit einem weiten Grinsen zuschauten.

Würdest Du lieber extrem intelligent sein oder extrem gut mit Menschen umgehen können?
Der Umgang mit Menschen ist für mich sehr wichtig, denn das schafft Vertrauen, Freundschaften und wichtige Netzwerke, die für mich als Mandatsleiter sehr wichtig sind. Mit dem will ich nicht sagen, dass die Intelligenz nicht wichtig ist, aber nochmals, ich denke mir, dass wir mit einem guten EQ sehr weit kommen können.

Für welche Eigenschaften an dir hast Du oft Komplimente bekommen?
Das man auf mich zählen kann. Meine Loyalität gehört sicher zu meinen Stärken, ich kehre niemanden den Rücken zu, nur weil es zwischendurch auch mal krachen kann.

Welche drei Dinge sind Dir aktuell am wichtigsten im Leben?
as wir alle gesund und glücklich durchs Leben kommen und die schönen und unvergesslichen Momente geniessen dürfen, die einem das Leben immer wieder mal schenkt.
Für unsere Kunden da zu sein. Ihnen tagtäglich zu vermitteln, dass es für mich nicht s Schöneres gibt, Kunden nah zu begleiten und Ihnen zu jeder Zeit ein guter Partner für alle Versicherungsfragen zu sein.
Meine persönlichen geschäftlichen Visionen zu erreichen.

Bist Du über BAUMassurance versichert? Und wenn ja, warum?
Natürlich! Was gäbe das ein Bild von mir nach all dem, was ich in diesem Interview von mir gab:-).
Teilzeitarbeit – welche Auswirkungen hat das auf die Versicherungen?

Die Arbeitswelt ist in den letzten Jahrzehnten zunehmend flexibler geworden und hat sich stark verändert. Das betrifft neben dem, wie wir heute Arbeiten, vor allem auch die Arbeitszeitmodelle. Die Arbeitszeitmodelle sind flexibler geworden, frei für jeden wählbar und erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit auch bei den Schweizer*innen.




6 von 10 Frauen und knapp 2 von 10 Männern gehen laut Umfragen einer Teilzeitbeschäftigung nach. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist in den letzten 2 Jahrzehnten damit um knapp 10% gestiegen. Doch die Zunahme der Teilzeitarbeit hat nicht nur Auswirkungen auf den monatlichen Geldeingang, sondern betrifft auch teilweise die Versicherungssituation der Beschäftigten.

Wie sich das Arbeiten in Teilzeit auf die einzelnen Versicherungen auswirkt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Teilzeitarbeit und Pensionskasse.
Ab dem 25. Lebensjahr müssen Angestellte neben dem Risikoanteil wie Todesfall- und Invaliditätsrisiko auch einen Sparanteil für die spätere Pension in die Pensionskasse einzahlen. Beschäftigte in Teilzeit haben weniger Lohn und somit weniger Abzüge von der Pensionskasse. Dementsprechend wird weniger für das Alter angespart und die Pensionsansprüche sinken im Rentenalter. Auch bei Entnahmen für Wohneigentum oder bei Selbstständigen gibt es Abzüge.

Teilzeitarbeit und AHV-Rente.
Wie auch bei der Pensionskasse wird hier weniger eingezahlt, da Teilzeitbeschäftigte weniger verdienen.

Das heißt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht die maximale AHV-Rente bekommen und es zu Abzügen kommen wird. Wenn Teilzeitbeschäftigte wissen möchten, wie viel am Ende mit den bisherigen Einzahlungen erreicht wurden, kann das bei der Sozialversicherung im entsprechenden Kanton kostenlos berechnen werden.

WICHTIG: Bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege können Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften angerechnet werden.

Teilzeitarbeit und die Lebensversicherung der Säule 3a.

Da in den beiden ersten Säulen nicht das Maximum mit den Einzahlungen herausgeholt wird, ist es absolut notwendig, eine Lebensversicherung in der Säule 3a abzuschliessen. Damit können eventuelle Lücken kompensiert werden und Teilzeitangestellte sind später besser versorgt. Wer früh damit anfängt, profitiert vom Zinseszinseffekt.

Spätestens mit dem 30. Lebensjahr sollte mit einer Lebensversicherung begonnen werden, um so das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Ein Pluspunkt: Die Beiträge hierfür können Sie bei der Steuer abgesetzen und somit noch den ein oder anderen Franken sparen.

Wie sieht es mit der Absicherung von Partner und Familie aus?

Je nachdem, ob der Partner oder die Partnerin in Voll- oder Teilzeit arbeitet, können sich die Lücken teilweise schließen. Das kann pauschal so leider nicht beantwortet werden. Eine Vorsorgeanalyse kann und wird hier Klarheit schaffen.

Haben Sie Fragen zu Versicherungen bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wollen eine Vorsorgeanalyse durchführen lassen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.